© Historische Quartett unterstützt durch die Dorfgemeinschaft Evern e.V.
GEHschichte EVERN

Das Freiding in Evern

Im Großen Freien, sowie in anderen niedersächsischen Landesteilen auch, gab es die verschiedenen Gerichtsformen Goding, Meierding und Freiding. Bedingt durch besondere Besitzverhältnisse in einigen Ortschaften, kam es zur Einrichtung eigener Gerichtsstätten. So auch in Evern während der unmittelbaren Herrschaft des Bistums Hildesheim. In seinem Buch „Die Freigrafschaften im mittleren Niedersachsen“ beschreibt Dr. Manfred von Boetticher das Freiding in Evern sehr anschaulich. Mit freundlicher Genehmigung des Autors wird auszugsweise (S. 55 – 56) aus diesem Buch zitiert: commodo sunt proident elit culpa, est, ut sit pariatur aute lorem.

Beschreibung des Freiding in Evern

>> In auffälliger Weise stießen die unterschiedlichen Rechtsformen in Evern zusammen. Im Jahre 1386 hatten die Herren von Saldern als Lehnsleute der Grafen von Wernigerode das Dorf, das im Bereich der Großen Grafschaft lag, an die Hildesheimer Dompropstei verkauft. Zwar machten die Herzöge noch im Jahre 1406 ihre Ansprüche auf ,,Königszins“ für Evern geltend, die dortigen dompropsteilichen Güter blieben jedoch außerhalb des Freidings von Lühnde. Erst nach dem Dreißigjährigen Krieg konnten die Herzöge ihre vermeintlichen hoheitlichen Rechte auf Evern durchsetzen, das Dorf wurde Teil des ,,Großen Freien“. Unter Hildesheimer Herrschaft wurde Evern in das System der dompropsteilichen Meierdingsverwaltung einbezogen, die sich auf die in ihrer Struktur wenig veränderten alten Villikationseinheiten stützte. Unter den Hörigenverbänden, die den Herrschaftsbereich der Dompropstei ausmachten, blieb Evern jedoch ein Fremdkörper, der keinem der vorhandenen Meierdinge zugeschlagen wurde: In späteren Aufzeichnungen des Domkapitels erscheinen die Bauern aus Evern als Mitglieder eines eigenen ,,Freidings“, das der Appellationsinstanz des ,,Hohen Meierdings“ der Dompropstei unterstand. Zentraler Unterschied zwischen den Bauern aus Evern und den Leuten der ,,Meierdinge“ des Domkapitels blieb die persönliche Freiheit. Eine solche Konstruktion erlaubt Rückschlüsse auf die allgemeine Entwicklung von ,,Freiding“ und ,,Meierding“ im Bereich der Hildesheimer Herrschaft, vor allem im Raum der älteren Großen Grafschaft, für den die Quellen sonst fehlen: Einerseits war eine unfreie Stellung der hildesheimischen Meierdingsleute im Jahre 1386, d. h. zum Zeitpunkt des Übergangs des Dorfes an die Dompropstei, offensichtlich die Regel, auch wenn sich umgekehrt der Schluß damals noch nicht durchgesetzt hatte, Meierdingsleute seien zwangsläufig unfrei. Andererseits dürften die Bauern in Evern am Ende des 14. Jahrhunderts bereits persönlich frei gewesen sein, da das Dorf sonst in eines der bestehenden Meierdinge einbezogen worden wäre oder ein eigenes ,,Meierding“ gebildet hätte. So kam es zur Schaffung des dompropsteilichen ,,Freidings“ Evern. An den Besitzverhältnissen vor Ort änderte dies jedoch wenig: Ohne Rücksicht auf die bäuerlichen Inhaber wechselte das ganze Dorf seinen Eigentümer. <<

Literatur:

Freigrafschaften im Mittleren Niedersachsen, Manfred von Boetticher, Historischer Verein für Niedersachsen, Verlag Hahnsche Buchhandlung Hannover, 1992.
© Das Historische Quartett
GEHschichte EVERN

Das Freiding in Evern

Im Großen Freien, sowie in anderen niedersächsischen Landesteilen auch, gab es die verschiedenen Gerichtsformen Goding, Meierding und Freiding. Bedingt durch besondere Besitzverhältnisse in einigen Ortschaften, kam es zur Einrichtung eigener Gerichtsstätten. So auch in Evern während der unmittelbaren Herrschaft des Bistums Hildesheim. In seinem Buch „Die Freigrafschaften im mittleren Niedersachsen“ beschreibt Dr. Manfred von Boetticher das Freiding in Evern sehr anschaulich. Mit freundlicher Genehmigung des Autors wird auszugsweise (S. 55 – 56) aus diesem Buch zitiert: commodo sunt proident elit culpa, est, ut sit pariatur aute lorem.

Beschreibung des Freiding in

Evern

>> In auffälliger Weise stießen die unterschiedlichen Rechtsformen in Evern zusammen. Im Jahre 1386 hatten die Herren von Saldern als Lehnsleute der Grafen von Wernigerode das Dorf, das im Bereich der Großen Grafschaft lag, an die Hildesheimer Dompropstei verkauft. Zwar machten die Herzöge noch im Jahre 1406 ihre Ansprüche auf ,,Königszins“ für Evern geltend, die dortigen dompropsteilichen Güter blieben jedoch außerhalb des Freidings von Lühnde. Erst nach dem Dreißigjährigen Krieg konnten die Herzöge ihre vermeintlichen hoheitlichen Rechte auf Evern durchsetzen, das Dorf wurde Teil des ,,Großen Freien“. Unter Hildesheimer Herrschaft wurde Evern in das System der dompropsteilichen Meierdingsverwaltung einbezogen, die sich auf die in ihrer Struktur wenig veränderten alten Villikationseinheiten stützte. Unter den Hörigenverbänden, die den Herrschaftsbereich der Dompropstei ausmachten, blieb Evern jedoch ein Fremdkörper, der keinem der vorhandenen Meierdinge zugeschlagen wurde: In späteren Aufzeichnungen des Domkapitels erscheinen die Bauern aus Evern als Mitglieder eines eigenen ,,Freidings“, das der Appellationsinstanz des ,,Hohen Meierdings“ der Dompropstei unterstand. Zentraler Unterschied zwischen den Bauern aus Evern und den Leuten der ,,Meierdinge“ des Domkapitels blieb die persönliche Freiheit. Eine solche Konstruktion erlaubt Rückschlüsse auf die allgemeine Entwicklung von ,,Freiding“ und ,,Meierding“ im Bereich der Hildesheimer Herrschaft, vor allem im Raum der älteren Großen Grafschaft, für den die Quellen sonst fehlen: Einerseits war eine unfreie Stellung der hildesheimischen Meierdingsleute im Jahre 1386, d. h. zum Zeitpunkt des Übergangs des Dorfes an die Dompropstei, offensichtlich die Regel, auch wenn sich umgekehrt der Schluß damals noch nicht durchgesetzt hatte, Meierdingsleute seien zwangsläufig unfrei. Andererseits dürften die Bauern in Evern am Ende des 14. Jahrhunderts bereits persönlich frei gewesen sein, da das Dorf sonst in eines der bestehenden Meierdinge einbezogen worden wäre oder ein eigenes ,,Meierding“ gebildet hätte. So kam es zur Schaffung des dompropsteilichen ,,Freidings“ Evern. An den Besitzverhältnissen vor Ort änderte dies jedoch wenig: Ohne Rücksicht auf die bäuerlichen Inhaber wechselte das ganze Dorf seinen Eigentümer. <<